Diplomprüfungsordnung
der Fachhochschule Neubrandenburg für den Studiengang Bauinformatik
vom 18. 07. 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz
- LHG -) vom 9. Februar 1994 (GVOBI. M-V S. 293)1 hat die Fachhochschule
Neubrandenburg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Bauinformatik als Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines
§
1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang
§ 2 Prüfungsaufbau
§ 3 Bestehen oder Nichtbestehen
§ 4 Bildung der Fachnoten
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 6 Prüfungstermine und Meldefristen
§ 7 Freiversuch
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Wiederholung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit
§ 10 Arten der Prüfungsleistung
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Klausurarbeiten und sonstige
schriftliche Arbeiten
§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Prüfer und Beisitzer
§ 16 Immatrikulations- und Prüfungsamt
§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-
leistungen
§ 18 Allgemeine Zulassungsvoraus-
setzungen
II.
Diplom-Vorprüfung
§
19 Zweck und Durchführung der
Diplom-Vorprüfung
§ 20 Prüfungsvorleistungen
§ 21 Art und Umfang der Diplom- Vorprüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote und
Zeugnis
III.
Diplomprüfung
§
23 Zweck und Durchführung der
Diplomprüfung
§ 24 Prüfungsvorleistungen
§ 25 Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 26 Zusatzfächer
§ 27 Bildung der Gesamtnote und
Zeugnis
§ 28 Diplomgrad und Diplomurkunde
IV.
Schlußbestimmungen
§
29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
1 Mittl.bl. KM M-V S. 122
2 Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde davon abgesehen,
Funktionsbezeichnungen jeweils in der männlichen und weiblichen Form
zu verwenden.
I. Allgemeines
§ 1 Regelstudienzeit,
Studienaufbau und Stundenumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfaßt
die theoretischen Studiensemester, ein berufspraktisches Studiensemester
und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.
(2) Das
Studium gliedert sich in das Grundstudium, das nach drei Semestern mit
der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das
mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Im
Hauptstudium, im siebten Fachsemester, liegt das berufspraktische Studiensemester.
Das berufspraktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter,
von der Fachhochschule geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter
Ausbildungsabschnitt, der in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung
der Berufspraxis mit einem Umfang von 20 Wochen abgeleistet wird. Das
praktische Studiensemester wird durch Lehrverantaltungen im Umfang von
vier Semesterwochenstunden begleitet. Näheres zum berufspraktischen
Studiensemester regelt die „Ordnung für das berufspraktische
Studiensemester“, die Bestandteil der Studienordnung ist.
(4) Für
einen erfolgreichen Abschluß des Studiums ist ein Grundpraktikum
(Vorpraktikum) von 13 Wochen erforderlich, von denen vor Studienbeginn
8 Wochen abgeleistet sein müssen. Eine einschlägige berufsprakische
Tätigkeit oder Ausbildung wird angerechnet. Das Grundpraktikum ist
bis zum Ende des Grundstudiums erfolgreich abzuleisten. Alles nähere
zum Grundpraktikum ist in der „Grundpraktikumsordnung“ geregelt.
(5) Das
achte Fachsemester dient vorrangig der Ablegung von studienabschließenden
Fachprüfungen, der Anfertigung der Diplomarbeit sowie der Durchführung
des Kolloquiums; daneben können Lehrveranstaltungen im Umfang von
bis zu sechs Semesterwochenstunden angeboten werden, an denen die Studenten
freiwillig teilnehmen.
(6) Der
zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des
Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 168 Semesterwochenstunden
im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Davon entfallen 82 Semesterwochenstunden
auf das Grundstudium und 86 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium.
Näheres zur Gliederung des Studiums regelt die Studienordnung.
§ 2 Prüfungsaufbau
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung
aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit, ergänzt um ein Kolloquium.
(2) Fachprüfungen
setzen sich aus Prüfungsleistungen (§§ 10 ff) zusammen.
In einer Fachprüfung werden nicht mehr als drei Prüfungsleistungen
erbracht; sie kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.
(3) Eine Fachprüfung umfaßt das Prüfungsfach oder das
fachübergreifende Prüfungsgebiet, dessen hinreichende Beherrschung
vom Kandidaten mindestens nachgewiesen werden muß, um das Studium
mit Erfolg fortsetzen oder abschließen zu können. Das Prüfungsfach
oder Prüfungsgebiet einer Fachprüfung ist vom Umfang her so
festzulegen, daß sein Bestehen zur Voraussetzung eines Weiterstudiums
im Studiengang oder eines erfolgreichen Abschlusses gemacht werden kann.
(4) Fachprüfungen
werden studienbegleitend abgenommen. Die abschließenden Fachprüfungen
werden bis zum Ende des 7. Fachsemesters als Blockprüfung abgenommen.
(5) Die
Zulassung zu Fachprüfungen wird nach Maßgabe der §§
20 und 24 vom Nachweis bestimmter Prüfungsvorleistungen abhängig
gemacht. Eine Prüfungsvorleistung ist die Bescheinigung über
jeweils eine als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung
oder Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung
auf mindestens ausreichendem Niveau. Wird eine Prüfungsvorleistung
benotet, fließen die Noten weder in die Fach- noch in die Gesamtnote
ein. Eine Prüfungsvorleistung ersetzt keine Prüfungsleistung
und unterliegt nicht den Regeln des § 9.
(6) Die
zu erbringenden Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen
sind in den der Prüfungsordnung beigefügten Anlagen 1 und 2
aufgeführt.
§ 3 Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über Bestehen und Nichtbestehen entscheidet(n) der (die) Prüfer.
Die Bewertung erfolgt gemäß §§ 4 und 5.
(2) Die
Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen gemäß
§ 21 bestanden sind und das Grundpraktikum nach § 1 Abs. 4 abgeleistet
wurde. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das praktische Studiensemester
erfolgreich abgeschlossen ist, sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung
bestanden und die Diplomarbeit einschließlich des Kolloquiums mindestens
mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.
(3) Eine
Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend"
(4,0) ist. Falls eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen
besteht, muß jede Prüfungsleistung bestanden sein, also mit
mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.
(4) Hat
der Kandidat eine Fachprüfung bzw eine Prüfungsleistung nicht
bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend"
(4,0) bewertet, so wird der Kandidat hierüber durch einen schriftlichen
Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft
gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die
Fachprüfung und die Diplomarbeit wiederholt werden können, informiert.
Es ist insbesondere auf die Folgen des § 67 Abs. 1 Nr. 4 Landeshochschulgesetz
(LHG) hinzuweisen.
(5) Hat
der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht
bestanden und will er das Studium nicht, nicht sofort oder nicht an der
Fachhochschule Neubrandenburg fortsetzen, so wird ihm auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung
eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält
und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw.
die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
§ 4 Bildung der
Noten
(1) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen,
errechnet sich die Fachnote aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der
Noten der einzelnen Prüfungsleistungen laut Anlage 1 und 2. Die Gewichtung
entspricht der Anzahl der Semesterwochenstunden, die das Prüfungsgebiet
umfaßt (siehe Anlage 1 und 2). Es wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem
Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem
Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem
Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem
Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem
Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend
(2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist das gewogene arithmetische
Mittel der Noten aller Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung.
Die Gesamtnote
der Diplomprüfung setzt sich anteilig zusammen als gewogenes arithmetisches
Mittel aus
- der
Note der Diplomarbeit einschließlich Kolloquium (25%)
- dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten der Diplomprüfung
(75%)
Die Gewichtung
der Fachnoten erfolgt mit der Anzahl der Semesterwochenstunden, die das
Prüfungsgebiet umfaßt (Anlage 1,2 und 3). Die Rundung erfolgt
gemäß Absatz 1.
(3) Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung,
so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote.
§ 5 Bewertung
der Prüfungsleistungen
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem
Prüfer bzw. den Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung
der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1,0;
1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
1,7;
2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen
Anforderungen liegt;
2,7;
3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
3,7;
4,0; = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anfor- derungen genügt;
5,0 =
nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
An- forderungen nicht mehr genügt.
§ 6 Prüfungstermine und Meldefristen
(1) Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des dritten und die Diplomprüfung
bis zum Ende des achten Fachsemesters abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung erforderlichen Prüfungsvorleistungen (§§
20 und 24) erbracht worden sind.
(2) Die
Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
werden grundsätzlich in jedem Semester in der ersten Woche und den
drei letzten Wochen der Vorlesungszeit (Prüfungszeitraum) abgelegt.
Das achte Semester gilt insgesamt als Prüfungszeitraum. Der Prüfungsausschuß
bestimmt die Prüfungstermine und gibt sie gemeinsam mit dem Namen
der Prüfer spätestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen
Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekannt. Beginn,
Dauer und Ort der Fachprüfung werden spätestens zwei Wochen
vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen
Aushang bekanntgegeben. Eine gesonderte Ladung der Kandidaten erfolgt
nicht. Für Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsausschuß
ausnahmsweise einen anderen Prüfungszeitraum während der Vorlesungszeit
bestimmen; Satz 2 bis 4 gelten dann entsprechend. Zu diesem Zweck erhält
der Student bei Aufnahme des Studiums eine Prüfungskarte, auf der
alle von ihm zu erbringenden Prüfungselemente terminlich vermerkt
sind.
(3) Der
Kandidat hat sich zu einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung
oder der Diplomprüfung gemäß § 18 zu melden. Die
Meldung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums
gemäß Absatz 2 zu erfolgen (Ausschlußfrist).
(4) Der
Kandidat soll die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zu
den vorgesehenen Terminen bis zum Ende des jeweiligen Studienabschnitts
(Absatz 1) ablegen. Überschreitet der Kandidat aus von ihm zu vertretenden
Gründen die vom Prüfungsausschuß gemäß Absatz
3 festgelegten Fristen zur Meldung zur Diplom-Vorprüfung um mehr
als ein Semester oder zur Meldung für die Diplomprüfung um mehr
als zwei Semester oder legt er eine Fachprüfung, zu der er sich gemeldet
hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese
Fachprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Für die einzelnen
Fachprüfungen gelten die Meldetermine der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung jeweils als spätester Termin im Sinne
von Satz 1. Für eine nicht zum vorgesehenen Termin begonnene Diplomarbeit
gilt Satz 1 entsprechend.
Versäumnisgründe, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, sind
dem Prüfungsausschuß unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft
zu machen Werden die Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuß
anerkannt, so hat er einen neuen Termin anzuberaumen, der dem Kandidaten
schriftlich mitzuteilen ist.
(5) Dem
Kandidaten ist bekanntzugeben, wann unter Berücksichtigung aller
Fristüberschreitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten in der
Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung die Rechtsfolge des
§ 67 Abs. 1 Nr. 4 LHG einsetzt.
§ 7 Freiversuch
(1) Hat
ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die gesamte Diplom-Vorprüfung
innerhalb der Regeldauer des Grundstudiums oder die gesamte Diplomprüfung
innerhalb der Regelstudienzeit erstmals vollständig abgelegt, so
gilt die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in den Fachprüfungen,
in denen sie nicht bestanden wurde, als nicht unternommen (Freiversuch).
Bis zu drei innerhalb der Regelstudienzeit bestandene Fachprüfungen
können auf Antrag des Kandidaten zur Verbesserung der Note im nächstmöglichen
Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere
Ergebnis.
(2) Der Kandidat hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich
mitzuteilen, daß er von dem Freiversuch gemäß Absatz
1 Gebrauch machen will. Der Freiversuch wird nur dann anerkannt, wenn
am Ende der Regeldauer des Grundstudiums oder am Ende der Regelstudienzeit
festgestellt wird, daß der Kandidat die Voraussetzungen für
den Freiversuch im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung
erfüllt hat. Die Anerkennung des Freiversuchs führt dazu, daß
sich die Zahl der Versuche einer nicht bestandenen Fachprüfung erhöht.
(3) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben
Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung,
während derer der Kandidat wegen längerer Krankheit oder aus
einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund
ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist
in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich,
daß der Kandidat unverzüglich eine ärztliche Untersuchung
herbeigeführt hat und ein ärztliches Zeugnis vorlegt, aus dem
sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(4) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei
Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen
Hochschule für sein Studienfach eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen
in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden,
besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(5) Ferner bleiben bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt, wenn
der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich
vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule
tätig und dadurch nachhaltig an einem ordnungsgemäßen
Studium gehindert war. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
nach Anhörung der Vorsitzenden der betreffenden Gremien oder Organe.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 setzt die Nichtberücksichtigung
von Zeiten eine Beurlaubung von Studium gemäß § 65 Abs.
3 LHG voraus.
(7) Zeiten, die beim Freiversuch nicht berücksichtigt werden sollen,
sind unverzüglich dem Prüfungsausschuß schriftlich anzuzeigen,
dabei sind auch die Gründe für die Nichtberücksichtigung
glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß teilt dem Kandidaten
mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die geltend gemachten Zeiten
nicht berücksichtigt werden.
§ 8 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin
ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung,
die er begonnen hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt,
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Kann
der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die für
die Ablegung von Fachprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit
festgelegten Fristen nicht einhalten, hat er dieses rechtzeitig zusammen
mit einem Antrag auf Terminverschiebung bzw. Verlängerung der Abgabefrist
dem Prüfungsausschuß schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
Bei Krankheit des Kandidaten ist grundsätzlich ein ärztliches
Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes von dem Kandidaten verlangen.
Erkennt der Prüfungsausschuß den Grund an, so wird ein neuer
Termin bzw. eine Verlängerung der Abgabefrist festgelegt und dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Bei Fachprüfungen ist dies der
nächstmögliche Prüfungstermin, sofern der anerkannte Grund
dem nicht entgegensteht. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht
der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die
betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des
Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann
der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der
Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz
1 und 2 innerhalb von 14 Tagen vom Prüfungsausschuß überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten möglichst schnell
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
§ 9 Wiederholung
der Fachprüfungen und der Diplomarbeit
(1) Eine nichtbestandene Fachprüfung bzw. Prüfungsleistung kann
einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung
ist außer im Falle von § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht zulässig.
Fehlversuche an anderen Fachhochschulen der Bundesrepublik Deutschland
sind anzurechnen.
(2) Die
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung
bzw. Fachprüfung ist auf Ausnahmefälle zu begrenzen, die folgende
drei Bedingungen erfüllen:
1. Es liegt ein formloser Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß
vor.
2. Eine zweite Wiederholungsprüfung wird für die Diplom-Vorprüfung
bzw. die Diplomprüfung jeweils nur in höchstens drei Fällen
gewährt.
3. Das arithmetische Mittel der vom Kandidaten bis zur Entscheidung seines
Antrages durch den Prüfungsausschuss bereits abgelegten Prüfungsleistungen
der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist besser als 3,9.
(3) Die
Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils
folgenden Semesters abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei
Versäumnis der Wiederholungsfrist. Versäumnisgründe, die
der Kandidat nicht zu vertreten hat, sind dem Prüfungsausschuß
unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuß
die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der
dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist.
(4) Eine
zweite Wiederholung einer Fachprüfung liegt auch dann vor, wenn eine
im Rahmen eines Freiversuchs (§ 7 Abs. 1 und 2) abgelegte Prüfungsleistung
bzw. Fachprüfung nicht bestanden worden ist und ein vierter Versuch
erforderlich wird. Die Anerkennung einer im Rahmen des vierten Versuchs
bestandenen vorgezogenen Prüfungsleistung bzw. Fachprüfung der
Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit wird abgelehnt, wenn
der Kandidat die Voraussetzungen des Freiversuchs nicht am Ende der Regelstudienzeit
erfüllt hat. In diesem Fall ist der Kandidat gemäß §
67 Abs. 1 Nr. 4 Landeshochschulgesetz zu exmatrikulieren.
(5) Die
Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend"
(4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Diplomarbeit,
die mit "ausreichend" (4,0) und besser bewertet wurde, ist nicht
zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in
§ 13 Abs. 3 Satz 5 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der
Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 10 Arten der
Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden
1. als
mündliche Prüfungen (§ 11) oder
2. als
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 12) oder
3. als
- Referate
- Rechnerprogramme
- experimentelle Arbeiten
- konstruktive oder zeichnerische Entwürfe
- Projektarbeiten
erbracht.
Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind in
der Regel ausgeschlossen.
(2) Macht
der Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann
die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Prüfungsvorleistungen.
§ 11 Mündliche
Prüfungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen,
daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt
und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über breites
Grundlagenwissen verfügt.
(2) Gruppenprüfungen sind möglich. Die Höchstzahl der Kandidaten
beträgt 4. Die Prüfungsdauer erhöht sich bei Gruppenprüfungen
entsprechend Absatz 4.
(3) Mündliche
Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung)
oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers
als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.
(4) Mündliche
Prüfungen dauern je Kandidat mindestens 20 Minuten und sollen 45
Minuten nicht überschreiten.
(5) Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung
sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note der mündlichen Prüfung
ergibt unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 als arithmetisches
Mittel der Einzelbewertungen der Prüfer. Das Ergebnis ist dem Kandidaten
jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(6) Die Teilnahme von Zuhörern während der Prüfung ist
für Kandidaten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen
Fachprüfung unterziehen wollen, möglich, sofern der Kandidat
vor Beginn der mündlichen Prüfung seine Zustimmung erteilt.
Das Recht der Teilnahme erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.
§ 12 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der
Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten
Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen
und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden,
ob der Kandidat über das notwendige Grundlagenwissen verfügt.
Dem Kandidaten kann die Wahl zwischen mehreren Aufgabenstellungen eingeräumt
werden.
(2) Fachprüfungen
sind von einem Prüfer, im Fall einer Wiederholungsprüfung von
zwei Prüfern, zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen
nicht überschreiten.
(3) Die
Dauer einer Klausurarbeit darf nicht unter 120 Minuten und nicht über
300 Minuten liegen.
§ 13 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Fachhochschulstudium
abschließt; sie wird in der Regel im achten Fachsemester abgelegt.
Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten.
(2) Die
Diplomarbeit kann nur von einem Prüfer gemäß § 15
Abs. 1 ausgegeben und betreut werden. Zur Unterstützung der Betreuung
und zur Bewertung der Diplomarbeit gemäß Absatz 7 wird eine
zweite Person ausgewählt, die in der Regel ein Prüfer gemäß
§ 15 Abs. 1 ist. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fachhochschule durchgeführt
werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Auf
Antrag wird dem Kandidaten rechtzeitig unter Berücksichtigung der
Termine gemäß § 6 ein Thema für die Diplomarbeit
zugeteilt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuß.
Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit
machen, die jedoch keinen Anspruch auf Annahme begründen. Der Zeitpunkt
der Ausgabe sowie das Thema sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann
nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben
werden. Ein Thema für die Diplomarbeit wird von Amts wegen ausgegeben,
wenn ein Kandidat, der alle Fachprüfungen der Diplomprüfung
bestanden hat, nach der letzten Fachprüfung nicht innerhalb von 14
Tagen einen Vorschlag für das Thema einreicht.
(4) Die
Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn
der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar
und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die
Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei Monate. Thema,
Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu formulieren,
daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden
kann. Bei Arbeiten, die experimentelle und sonstige spezielle Beobachtungen
und Erhebungen zum Inhalt haben, kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise
auf Antrag um höchstens vier Wochen ausgedehnt werden.
(6) Die
Diplomarbeit ist fristgemäß beim Immatrikulations- und Prüfungsamt
der Fachhochschule Neubrandenburg abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist
aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu
versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen
entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt
hat. Eine nicht fristgemäß eingereichte Arbeit ist mit "nicht
ausreichend" (5,0) zu bewerten.
(7) Die
Diplomarbeit wird von den zwei nach Absatz 2 festgelegten Prüfern
bewertet. Das Bewertungsverfahren soll 4 Wochen nicht überschreiten.
Können die Prüfer sich nicht einigen, so ergibt sich der Notenvorschlag
aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.
(8) Ist
die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet, soll
innerhalb weiterer zwei Wochen über die vorgelegte Arbeit ein Kolloquium
stattfinden, dessen Verlauf protokolliert wird. Die Dauer des Kolloquiums
soll in der Regel 30 Minuten sein. Die Note des Kolloquiums ergibt sich
unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen. Die Note der Diplomarbeit und die Note des
Kolloquiums bilden im Verhältnis 3 : 1 die Gesamtnote der Diplomarbeit.
Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,
führt das zu einer insgesamt mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewerteten Diplomarbeit. In diesem Fall sind die Diplomarbeit mit
einem neuen Thema und das Kolloquium zu wiederholen. Die Teilnahme von
Zuhörern am Kolloquium ist möglich, sofern der Kandidat vor
Beginn des Kolloquiums die Zustimmung erteilt. Die Teilnahme erstreckt
sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Ergebnisses an
den Kandidaten. Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Erstprüfer
und dem Zweitprüfer, die nach Absatz 2 festgelegt sind, zusammen.
§ 14 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen
sowie die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein
Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus drei Professoren
und einem Studenten. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre,
die des Studenten ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich. Bei
materiellen Prüfungsentscheidungen (Absatz 11 Ziffer 1 bis 3) hat
das studentische Mitglied kein Stimmrecht.
(2) Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren des Fachbereichs
Bauingenieur- und Vermessungswesen sein. Sie und die weiteren Mitglieder
des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat
bestellt.
(3) Der
Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Er ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, davon mindestens zwei
Professoren, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters
den Ausschlag.
(4) Der
Prüfungsausschuß tagt mindestens einmal im Semester.
(5) Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird ein
Protokoll gefertigt.
(6) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig
dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für
die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.
Dieser Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fachhochschule offenzulegen.
Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung/Studienplan
und der Prüfungsordnung.
(7) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungsleistungen beizuwohnen.
(8) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(9) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß ist
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer
1. über
den Kandidaten das Sorgerecht hat
2. zu dem Kandidaten in einer engen familiären Beziehung steht oder
wirtschaftliche Beziehungen
unterhält.
(10)
Auf der Grundlage von Grundsatzentscheidungen des Prüfungsausschusses
führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter,
dessen Geschäfte. Er entscheidet, mit Ausnahme der in Absatz 11 genannten
Fälle, insbesondere über
1. die
Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
2. Widersprüche gegen Prüfungsergebnisse,
3. die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
und stellt
Zeugnisse und Urkunden aus.
(11)
Der Prüfungsausschuß trifft die Grundsatzentscheidungen. Er
entscheidet insbesondere über
1. die
Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, sofern
dies zur Exmatrikulation führen kann
2. Einsprüche gegen Entscheidungen, die zur Exmatrikulation führen
3. die Bestellung der Prüfer und Beisitzer gemäß §
15
(12)
Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Prüfer
und Beisitzer
(1) Zu Prüfern werden nur Professoren und andere nach § 14 Abs.
4 LHG prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich
die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige
Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben. Zum Beisitzer wird
nur bestellt, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt hat.
(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit einen Prüfer oder
eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet
keinen Anspruch.
(3) Die
Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig bekanntgegeben
werden.
(4) Für
die Prüfer und die Beisitzer gilt § 14 Abs. 8 und 9 entsprechend.
§ 16 Immatrikulations- und Prüfungsamt
(1)
Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß
§ 14 Abs. 1 ist das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Fachhochschule
Neubrandenburg für die Organisation der Diplom-Vorprüfungs-
und Diplomprüfungsverfahren zuständig.
(2) Das
Immatrikulations- und Prüfungsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Bekanntgabe
der Prüfungstermine und Meldefristen für die Prüfungen,
2. Fristenkontrolle bezüglich der Meldetermine gemäß §
15 Landeshochschulgesetz,
3. Anfertigung und Ausgabe der individuellen Prüfungskarten gemäß
§ 6 Abs. 2,
4. Führung der Prüfungsakten,
5. Entgegennahme der Verträge für die Ableistung der praktischen
Studiensemester, Übergabe der Verträge zur Bestätigung
an den Praktikumsbeauftragten und Mitteilung der Entscheidung des Praktikumsbeauftragten
an die Studierenden,
6. Koordination der vom Prüfungsausschuß bestätigten Prüfungstermine
und Aufstellung von Prüfungsplänen für Prüfer, Beisitzer
und Prüfungsaufsichten,
7. Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Prüfungen
in Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Zusatzfächern,
8. Prüfen der Zulassungsvoraussetzungen für das Ablegen der
Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung für jeden Kandidaten
und Vorbereitung der Zulassungsentscheidungen des Prüfungsausschusses,
9. Mitteilung der Prüfungszulassung, des konkreten Prüfungstermins
und der Namen der Prüfer an die Kandidaten,
10. Unterrichtung der Prüfer über die konkreten Prüfungstermine,
11. Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins,
12. Kontrolle der Einhaltung der Prüfungstermine,
13. Überwachung der Bewertungsfristen gemäß § 12
Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 7 Satz 2,
14. Entgegennahme des Antrags zur Anfertigung der Diplomarbeit,
15. Zustellung des Themas der Diplomarbeit an den Kandidaten,
16. Überwachung der Einhaltung der Bearbeitungszeit für die
Diplomarbeit gemäß § 13 Abs. 5,
17. Entgegennahme der fertiggestellten Diplomarbeit und Weiterleitung
an die Prüfer,
18. Benachrichtigung der Kandidaten über die Prüfungsergebnisse,
19. Ausfertigung von Zeugnissen und Diplomurkunden sowie Bescheiden gemäß
§ 3 Abs. 4 und 5,
20. Aufbewahrung und Archivierung der Diplomarbeiten, Klausuren und sonstigen
Prüfungsunterlagen nach Abschluß der Bewertungsverfahren.
§ 17 Anrechnung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden
ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule
in der Bundesrepublik Deutschland in dem Studiengang Bauingenieurwesen
erbracht wurden. In diesem Studiengang wird bei derselben Anzahl von theoretischen
Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält,
die an der Fachhochschule Neubrandenburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung,
nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen
möglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen,
die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule
im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten.
(3) Für
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;
Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen sowie an Offiziershochschulen
der ehemaligen DDR.
(4) Einschlägige praktische Studiensemester und berufspraktische
Tätigkeiten werden angerechnet.
(5) Werden
Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit
die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung
der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird
der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der
Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei
Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch
auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht
wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 18 Allgemeine
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen,
wer
1. aufgrund
eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife
oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten
Zugangsberechtigung für den Diplomstudiengang an der Fachhochschule
eingeschrieben ist und
2. eine vorgeschriebene Vorpraxis gemäß § 1 Abs. 4 abgeleistet
hat und
3. die Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Fachprüfungen
(§§ 20 und 24) erbracht hat.
Der Kandidat
muß mindestens das Semester vor der jeweiligen Fachprüfung
an der Fachhochschule Neubrandenburg im Studiengang Bauingenieurwesen
eingeschrieben gewesen sein.
(2) Die
Zulassung zu einer Fachprüfung ist innerhalb der Meldefrist von §
6 Abs. 3 schriftlich unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes
bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag
ist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen. Er kann
für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese
innerhalb desselben Prüfungszeitraumes abgelegt werden sollen. Über
die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Die
Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die
in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang an einer
Fachhochschule entweder die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung
oder die entsprechende Fachprüfung endgültig nicht bestanden
hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
d) der Kandidat seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten
der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung
oder der Diplomprüfung oder der entsprechenden Fachprüfung verloren
hat.
(4) Der Kandidat gilt als zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplomprüfung
gemeldet, wenn er sich zum letzten Teil der Diplom-Vorprüfung oder
Diplomprüfung gemäß Absatz 2 gemeldet hat.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 19 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß
er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere
die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind,
um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die
Diplom-Vorprüfung wird studienbegleitend im Anschluß an die
jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.
§ 20 Prüfungsvorleistungen
Bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind neben den in § 18
Abs. 1 geregelten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen die in Anlage
1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen nachzuweisen.
§ 21 Art und
Umfang der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den in Anlage 1 aufgeführten
Fachprüfungen und Prüfungsleistungen.
(2) Gegenstand
der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern
nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(3) Die
Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen,
die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach
angeboten werden.
§ 22 Bildung
der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 4 entsprechend.
(2) Über
die bestandene Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat unverzüglich,
möglichst innerhalb von vier Wochen ein unterzeichnetes Zeugnis,
das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält.
III Diplomprüfung
§ 23 Zweck und
Durchführung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt,
ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt,
die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse
anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Die
Fachprüfungen der Diplomprüfung werden studienbegleitend im
Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
durchgeführt, die abschließenden Fachprüfungen werden
bis zum Ende des siebten Fachsemesters als Blockprüfung abgelegt.
Die Diplomprüfung wird mit der Diplomarbeit und dem dazugehörigen
Kolloquium abgeschlossen.
(3) Über
die Ausgabe der Diplomarbeit entscheidet der Prüfungsausschuß.
Das Prüfungsamt stellt das Thema der Diplomarbeit dem Kandidaten
zu und nimmt die fertige Diplomarbeit entgegen.
§ 24 Prüfungsvorleistungen
(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung kann nur ablegen, wer
in demselben Studiengang die Diplom-Vorprüfung an einer Fachhochschule
in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß
§ 17 Abs. 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung
erbracht hat. Auf Antrag können bis zu drei Prüfungsleistungen
der Diplomprüfung auch dann abgelegt werden, wenn zur vollständigen
Diplom-Vorprüfung höchstens drei Prüfungsleistungen fehlen.
(2) Bei
der Meldung zur Diplomprüfung sind die in Anlage 2 aufgeführten
Prüfungsvorleistungen nachzuweisen.
(3) Voraussetzungen zur Ausgabe der Diplomarbeit sind:
? der
erfolgreiche Abschluß aller Fachprüfungen
? die Anerkennung des berufspraktischen Semesters
? die Teilnahme an einer einwöchigen Exkursion
§ 25 Art und
Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus den in Absatz 2 genannten Fachprüfungen
und der das Studium abschließenden Diplomarbeit einschließlich
Kolloquium.
(2) Der
Kandidat hat Fachprüfungen in 9 Pflichtfächern und in mindestens
5 Wahlpflichtfächern abzulegen (siehe Anlage 2). Die Prüfungen
in den in der Anlage 3 aufgeführten Wahlpflichtfächern müssen
Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 Semesterwochenstunden repräsentieren.
(3) § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 26 Zusatzfächer
Der Kandidat kann sich einer Fachprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen
Fächern unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Fachprüfung
in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen,
bei der Festsetzung der Gesamtnote aber nicht mit berücksichtigt.
§ 27 Bildung
der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Gesamtnote errechnet sich entsprechend § 4 aus den Fachnoten
und der Note der Diplomarbeit.
(2) Bei
überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung
bestanden" erteilt werden (besser als die Gesamtnote 1,3).
(3) Über
die bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat unverzüglich,
möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis sind
die Fachnoten, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote
aufzunehmen. Ferner werden die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte
sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Fachprüfungen
in den Zusatzfächern (§ 26) und die bis zum Abschluß der
Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.
Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung
des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) anzugeben.
(4) Das
Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
(5) Das
Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Fachbereichssprecher
zu unterzeichnen.
§ 28 Diplomgrad
und Diplomurkunde
(1) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin
(Fachhochschule)" bzw. „Diplom-Ingenieur (Fachhochschule),
jeweils abgekürzt „Dipl.-Ing. (FH)“ verliehen.
(2) Gleichzeitig
mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Diplomurkunde mit dem Datum
des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.
Die Diplomurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der
Fachhochschule Neubrandenburg versehen.
IV Schlussbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so können die Noten für die Prüfungsleistung, bei deren
Erbringung der Kandidat getäuscht hat, und für die Fachprüfung
entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
für "nicht bestanden" erklärt werden.
(2) Waren
die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung
geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß
er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung ganz
oder teilweise für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung
und die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt
werden.
(3) Dem
Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(4) Das
unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn
die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht
bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 30 Einsicht
in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und
in die Prüfungsprotokolle gewährt. Dieser Antrag ist beim Immatrikulations-
und Prüfungsamt zu stellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet
über den Antrag. Die Einsicht ist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt
zu nehmen.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.
Angefertigt
aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Neubrandenburg
vom 13. 03. 2002 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern
vom 28. 06. 2002.
Neubrandenburg, den 18. 07. 2002
Rektor der Fachhochschule
Neubrandenburg
Prof. Dr. Northoff
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