Hochschule Neubrandenburg
          Fachbereich Landschaftsarchitektur, Geoinformatik, Geodäsie und Bauingenieurwesen

          Fachrichtung Bauinformatik
 

Prüfungsordnung


Diplomprüfungsordnung der Fachhochschule Neubrandenburg für den Studiengang Bauinformatik


vom 18. 07. 2002


Aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG -) vom 9. Februar 1994 (GVOBI. M-V S. 293)1 hat die Fachhochschule Neubrandenburg die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bauinformatik als Satzung erlassen:


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang
§ 2 Prüfungsaufbau
§ 3 Bestehen oder Nichtbestehen
§ 4 Bildung der Fachnoten
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 6 Prüfungstermine und Meldefristen
§ 7 Freiversuch
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Wiederholung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit
§ 10 Arten der Prüfungsleistung
§ 11 Mündliche Prüfungen
§ 12 Klausurarbeiten und sonstige
schriftliche Arbeiten
§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Prüfungsausschuß
§ 15 Prüfer und Beisitzer
§ 16 Immatrikulations- und Prüfungsamt
§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-
leistungen
§ 18 Allgemeine Zulassungsvoraus-
setzungen

II. Diplom-Vorprüfung

§ 19 Zweck und Durchführung der
Diplom-Vorprüfung
§ 20 Prüfungsvorleistungen
§ 21 Art und Umfang der Diplom- Vorprüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote und
Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 23 Zweck und Durchführung der
Diplomprüfung
§ 24 Prüfungsvorleistungen
§ 25 Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 26 Zusatzfächer
§ 27 Bildung der Gesamtnote und
Zeugnis
§ 28 Diplomgrad und Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten


1 Mittl.bl. KM M-V S. 122
2 Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde davon abgesehen, Funktionsbezeichnungen jeweils in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden.



I. Allgemeines

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang


(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfaßt die theoretischen Studiensemester, ein berufspraktisches Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das nach drei Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Im Hauptstudium, im siebten Fachsemester, liegt das berufspraktische Studiensemester. Das berufspraktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Fachhochschule geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter Ausbildungsabschnitt, der in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von 20 Wochen abgeleistet wird. Das praktische Studiensemester wird durch Lehrverantaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden begleitet. Näheres zum berufspraktischen Studiensemester regelt die „Ordnung für das berufspraktische Studiensemester“, die Bestandteil der Studienordnung ist.

(4) Für einen erfolgreichen Abschluß des Studiums ist ein Grundpraktikum (Vorpraktikum) von 13 Wochen erforderlich, von denen vor Studienbeginn 8 Wochen abgeleistet sein müssen. Eine einschlägige berufsprakische Tätigkeit oder Ausbildung wird angerechnet. Das Grundpraktikum ist bis zum Ende des Grundstudiums erfolgreich abzuleisten. Alles nähere zum Grundpraktikum ist in der „Grundpraktikumsordnung“ geregelt.

(5) Das achte Fachsemester dient vorrangig der Ablegung von studienabschließenden Fachprüfungen, der Anfertigung der Diplomarbeit sowie der Durchführung des Kolloquiums; daneben können Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu sechs Semesterwochenstunden angeboten werden, an denen die Studenten freiwillig teilnehmen.

(6) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 168 Semesterwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Davon entfallen 82 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und 86 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium. Näheres zur Gliederung des Studiums regelt die Studienordnung.

§ 2 Prüfungsaufbau


(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit, ergänzt um ein Kolloquium.

(2) Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen (§§ 10 ff) zusammen. In einer Fachprüfung werden nicht mehr als drei Prüfungsleistungen erbracht; sie kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(3) Eine Fachprüfung umfaßt das Prüfungsfach oder das fachübergreifende Prüfungsgebiet, dessen hinreichende Beherrschung vom Kandidaten mindestens nachgewiesen werden muß, um das Studium mit Erfolg fortsetzen oder abschließen zu können. Das Prüfungsfach oder Prüfungsgebiet einer Fachprüfung ist vom Umfang her so festzulegen, daß sein Bestehen zur Voraussetzung eines Weiterstudiums im Studiengang oder eines erfolgreichen Abschlusses gemacht werden kann.

(4) Fachprüfungen werden studienbegleitend abgenommen. Die abschließenden Fachprüfungen werden bis zum Ende des 7. Fachsemesters als Blockprüfung abgenommen.

(5) Die Zulassung zu Fachprüfungen wird nach Maßgabe der §§ 20 und 24 vom Nachweis bestimmter Prüfungsvorleistungen abhängig gemacht. Eine Prüfungsvorleistung ist die Bescheinigung über jeweils eine als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung auf mindestens ausreichendem Niveau. Wird eine Prüfungsvorleistung benotet, fließen die Noten weder in die Fach- noch in die Gesamtnote ein. Eine Prüfungsvorleistung ersetzt keine Prüfungsleistung und unterliegt nicht den Regeln des § 9.

(6) Die zu erbringenden Fachprüfungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen sind in den der Prüfungsordnung beigefügten Anlagen 1 und 2 aufgeführt.


§ 3 Bestehen oder Nichtbestehen


(1) Über Bestehen und Nichtbestehen entscheidet(n) der (die) Prüfer. Die Bewertung erfolgt gemäß §§ 4 und 5.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen gemäß § 21 bestanden sind und das Grundpraktikum nach § 1 Abs. 4 abgeleistet wurde. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen ist, sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden und die Diplomarbeit einschließlich des Kolloquiums mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Falls eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, muß jede Prüfungsleistung bestanden sein, also mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.

(4) Hat der Kandidat eine Fachprüfung bzw eine Prüfungsleistung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so wird der Kandidat hierüber durch einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung und die Diplomarbeit wiederholt werden können, informiert. Es ist insbesondere auf die Folgen des § 67 Abs. 1 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) hinzuweisen.

(5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden und will er das Studium nicht, nicht sofort oder nicht an der Fachhochschule Neubrandenburg fortsetzen, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 4 Bildung der Noten


(1) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen laut Anlage 1 und 2. Die Gewichtung entspricht der Anzahl der Semesterwochenstunden, die das Prüfungsgebiet umfaßt (siehe Anlage 1 und 2). Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

(2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist das gewogene arithmetische Mittel der Noten aller Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung.

Die Gesamtnote der Diplomprüfung setzt sich anteilig zusammen als gewogenes arithmetisches Mittel aus

- der Note der Diplomarbeit einschließlich Kolloquium (25%)
- dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten der Diplomprüfung (75%)

Die Gewichtung der Fachnoten erfolgt mit der Anzahl der Semesterwochenstunden, die das Prüfungsgebiet umfaßt (Anlage 1,2 und 3). Die Rundung erfolgt gemäß Absatz 1.

(3) Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen


Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem Prüfer bzw. den Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung

1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen Anforderungen liegt;

2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

3,7; 4,0; = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anfor- derungen genügt;

5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den An- forderungen nicht mehr genügt.


§ 6 Prüfungstermine und Meldefristen


(1) Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des dritten und die Diplomprüfung bis zum Ende des achten Fachsemesters abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Prüfungsvorleistungen (§§ 20 und 24) erbracht worden sind.

(2) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung werden grundsätzlich in jedem Semester in der ersten Woche und den drei letzten Wochen der Vorlesungszeit (Prüfungszeitraum) abgelegt. Das achte Semester gilt insgesamt als Prüfungszeitraum. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüfungstermine und gibt sie gemeinsam mit dem Namen der Prüfer spätestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekannt. Beginn, Dauer und Ort der Fachprüfung werden spätestens zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch ortsüblichen Aushang bekanntgegeben. Eine gesonderte Ladung der Kandidaten erfolgt nicht. Für Wiederholungsprüfungen kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise einen anderen Prüfungszeitraum während der Vorlesungszeit bestimmen; Satz 2 bis 4 gelten dann entsprechend. Zu diesem Zweck erhält der Student bei Aufnahme des Studiums eine Prüfungskarte, auf der alle von ihm zu erbringenden Prüfungselemente terminlich vermerkt sind.

(3) Der Kandidat hat sich zu einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung gemäß § 18 zu melden. Die Meldung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums gemäß Absatz 2 zu erfolgen (Ausschlußfrist).

(4) Der Kandidat soll die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zu den vorgesehenen Terminen bis zum Ende des jeweiligen Studienabschnitts (Absatz 1) ablegen. Überschreitet der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die vom Prüfungsausschuß gemäß Absatz 3 festgelegten Fristen zur Meldung zur Diplom-Vorprüfung um mehr als ein Semester oder zur Meldung für die Diplomprüfung um mehr als zwei Semester oder legt er eine Fachprüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Fachprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Für die einzelnen Fachprüfungen gelten die Meldetermine der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung jeweils als spätester Termin im Sinne von Satz 1. Für eine nicht zum vorgesehenen Termin begonnene Diplomarbeit gilt Satz 1 entsprechend.
Versäumnisgründe, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, sind dem Prüfungsausschuß unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen Werden die Versäumnisgründe vom Prüfungsausschuß anerkannt, so hat er einen neuen Termin anzuberaumen, der dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist.

(5) Dem Kandidaten ist bekanntzugeben, wann unter Berücksichtigung aller Fristüberschreitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten in der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung die Rechtsfolge des § 67 Abs. 1 Nr. 4 LHG einsetzt.

§ 7 Freiversuch

(1) Hat ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die gesamte Diplom-Vorprüfung innerhalb der Regeldauer des Grundstudiums oder die gesamte Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erstmals vollständig abgelegt, so gilt die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde, als nicht unternommen (Freiversuch). Bis zu drei innerhalb der Regelstudienzeit bestandene Fachprüfungen können auf Antrag des Kandidaten zur Verbesserung der Note im nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(2) Der Kandidat hat dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen, daß er von dem Freiversuch gemäß Absatz 1 Gebrauch machen will. Der Freiversuch wird nur dann anerkannt, wenn am Ende der Regeldauer des Grundstudiums oder am Ende der Regelstudienzeit festgestellt wird, daß der Kandidat die Voraussetzungen für den Freiversuch im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung erfüllt hat. Die Anerkennung des Freiversuchs führt dazu, daß sich die Zahl der Versuche einer nicht bestandenen Fachprüfung erhöht.

(3) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Kandidat unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und ein ärztliches Zeugnis vorlegt, aus dem sich die Studierunfähigkeit ergibt.

(4) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für sein Studienfach eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(5) Ferner bleiben bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig und dadurch nachhaltig an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert war. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Vorsitzenden der betreffenden Gremien oder Organe.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 setzt die Nichtberücksichtigung von Zeiten eine Beurlaubung von Studium gemäß § 65 Abs. 3 LHG voraus.

(7) Zeiten, die beim Freiversuch nicht berücksichtigt werden sollen, sind unverzüglich dem Prüfungsausschuß schriftlich anzuzeigen, dabei sind auch die Gründe für die Nichtberücksichtigung glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß teilt dem Kandidaten mit, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die geltend gemachten Zeiten nicht berücksichtigt werden.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er begonnen hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die für die Ablegung von Fachprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit festgelegten Fristen nicht einhalten, hat er dieses rechtzeitig zusammen mit einem Antrag auf Terminverschiebung bzw. Verlängerung der Abgabefrist dem Prüfungsausschuß schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Bei Krankheit des Kandidaten ist grundsätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes von dem Kandidaten verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß den Grund an, so wird ein neuer Termin bzw. eine Verlängerung der Abgabefrist festgelegt und dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Bei Fachprüfungen ist dies der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern der anerkannte Grund dem nicht entgegensteht. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 innerhalb von 14 Tagen vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten möglichst schnell schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9 Wiederholung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit


(1) Eine nichtbestandene Fachprüfung bzw. Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist außer im Falle von § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.

(2) Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung bzw. Fachprüfung ist auf Ausnahmefälle zu begrenzen, die folgende drei Bedingungen erfüllen:
1. Es liegt ein formloser Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß vor.
2. Eine zweite Wiederholungsprüfung wird für die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung jeweils nur in höchstens drei Fällen gewährt.
3. Das arithmetische Mittel der vom Kandidaten bis zur Entscheidung seines Antrages durch den Prüfungsausschuss bereits abgelegten Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist besser als 3,9.

(3) Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist. Versäumnisgründe, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, sind dem Prüfungsausschuß unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist.

(4) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung liegt auch dann vor, wenn eine im Rahmen eines Freiversuchs (§ 7 Abs. 1 und 2) abgelegte Prüfungsleistung bzw. Fachprüfung nicht bestanden worden ist und ein vierter Versuch erforderlich wird. Die Anerkennung einer im Rahmen des vierten Versuchs bestandenen vorgezogenen Prüfungsleistung bzw. Fachprüfung der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit wird abgelehnt, wenn der Kandidat die Voraussetzungen des Freiversuchs nicht am Ende der Regelstudienzeit erfüllt hat. In diesem Fall ist der Kandidat gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 Landeshochschulgesetz zu exmatrikulieren.

(5) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Diplomarbeit, die mit "ausreichend" (4,0) und besser bewertet wurde, ist nicht zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 13 Abs. 3 Satz 5 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Arten der Prüfungsleistungen


(1) Prüfungsleistungen werden

1. als mündliche Prüfungen (§ 11) oder

2. als Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 12) oder

3. als - Referate
- Rechnerprogramme
- experimentelle Arbeiten
- konstruktive oder zeichnerische Entwürfe
- Projektarbeiten

erbracht. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.

(2) Macht der Kandidat glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.

§ 11 Mündliche Prüfungen


(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Gruppenprüfungen sind möglich. Die Höchstzahl der Kandidaten beträgt 4. Die Prüfungsdauer erhöht sich bei Gruppenprüfungen entsprechend Absatz 4.

(3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt.

(4) Mündliche Prüfungen dauern je Kandidat mindestens 20 Minuten und sollen 45 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 als arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen der Prüfer. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(6) Die Teilnahme von Zuhörern während der Prüfung ist für Kandidaten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, möglich, sofern der Kandidat vor Beginn der mündlichen Prüfung seine Zustimmung erteilt. Das Recht der Teilnahme erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.


§ 12 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten


(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über das notwendige Grundlagenwissen verfügt. Dem Kandidaten kann die Wahl zwischen mehreren Aufgabenstellungen eingeräumt werden.

(2) Fachprüfungen sind von einem Prüfer, im Fall einer Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern, zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Dauer einer Klausurarbeit darf nicht unter 120 Minuten und nicht über 300 Minuten liegen.

§ 13 Diplomarbeit


(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Fachhochschulstudium abschließt; sie wird in der Regel im achten Fachsemester abgelegt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann nur von einem Prüfer gemäß § 15 Abs. 1 ausgegeben und betreut werden. Zur Unterstützung der Betreuung und zur Bewertung der Diplomarbeit gemäß Absatz 7 wird eine zweite Person ausgewählt, die in der Regel ein Prüfer gemäß § 15 Abs. 1 ist. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fachhochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Auf Antrag wird dem Kandidaten rechtzeitig unter Berücksichtigung der Termine gemäß § 6 ein Thema für die Diplomarbeit zugeteilt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuß. Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit machen, die jedoch keinen Anspruch auf Annahme begründen. Der Zeitpunkt der Ausgabe sowie das Thema sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden. Ein Thema für die Diplomarbeit wird von Amts wegen ausgegeben, wenn ein Kandidat, der alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden hat, nach der letzten Fachprüfung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Vorschlag für das Thema einreicht.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu formulieren, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Bei Arbeiten, die experimentelle und sonstige spezielle Beobachtungen und Erhebungen zum Inhalt haben, kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise auf Antrag um höchstens vier Wochen ausgedehnt werden.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Immatrikulations- und Prüfungsamt der Fachhochschule Neubrandenburg abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Eine nicht fristgemäß eingereichte Arbeit ist mit "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten.

(7) Die Diplomarbeit wird von den zwei nach Absatz 2 festgelegten Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll 4 Wochen nicht überschreiten. Können die Prüfer sich nicht einigen, so ergibt sich der Notenvorschlag aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.

(8) Ist die Diplomarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet, soll innerhalb weiterer zwei Wochen über die vorgelegte Arbeit ein Kolloquium stattfinden, dessen Verlauf protokolliert wird. Die Dauer des Kolloquiums soll in der Regel 30 Minuten sein. Die Note des Kolloquiums ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Note der Diplomarbeit und die Note des Kolloquiums bilden im Verhältnis 3 : 1 die Gesamtnote der Diplomarbeit. Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, führt das zu einer insgesamt mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerteten Diplomarbeit. In diesem Fall sind die Diplomarbeit mit einem neuen Thema und das Kolloquium zu wiederholen. Die Teilnahme von Zuhörern am Kolloquium ist möglich, sofern der Kandidat vor Beginn des Kolloquiums die Zustimmung erteilt. Die Teilnahme erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Ergebnisses an den Kandidaten. Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Erstprüfer und dem Zweitprüfer, die nach Absatz 2 festgelegt sind, zusammen.

§ 14 Prüfungsausschuß


(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen sowie die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus drei Professoren und einem Studenten. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die des Studenten ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist möglich. Bei materiellen Prüfungsentscheidungen (Absatz 11 Ziffer 1 bis 3) hat das studentische Mitglied kein Stimmrecht.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren des Fachbereichs Bauingenieur- und Vermessungswesen sein. Sie und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat bestellt.

(3) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, davon mindestens zwei Professoren, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß tagt mindestens einmal im Semester.

(5) Über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll gefertigt.

(6) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fachhochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung/Studienplan und der Prüfungsordnung.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungsleistungen beizuwohnen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(9) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer

1. über den Kandidaten das Sorgerecht hat
2. zu dem Kandidaten in einer engen familiären Beziehung steht oder wirtschaftliche Beziehungen
unterhält.

(10) Auf der Grundlage von Grundsatzentscheidungen des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, dessen Geschäfte. Er entscheidet, mit Ausnahme der in Absatz 11 genannten Fälle, insbesondere über

1. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
2. Widersprüche gegen Prüfungsergebnisse,
3. die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen

und stellt Zeugnisse und Urkunden aus.

(11) Der Prüfungsausschuß trifft die Grundsatzentscheidungen. Er entscheidet insbesondere über

1. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, sofern dies zur Exmatrikulation führen kann
2. Einsprüche gegen Entscheidungen, die zur Exmatrikulation führen
3. die Bestellung der Prüfer und Beisitzer gemäß § 15

(12) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Prüfer und Beisitzer


(1) Zu Prüfern werden nur Professoren und andere nach § 14 Abs. 4 LHG prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben. Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit einen Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 14 Abs. 8 und 9 entsprechend.



§ 16 Immatrikulations- und Prüfungsamt

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß § 14 Abs. 1 ist das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Fachhochschule Neubrandenburg für die Organisation der Diplom-Vorprüfungs- und Diplomprüfungsverfahren zuständig.

(2) Das Immatrikulations- und Prüfungsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bekanntgabe der Prüfungstermine und Meldefristen für die Prüfungen,
2. Fristenkontrolle bezüglich der Meldetermine gemäß § 15 Landeshochschulgesetz,
3. Anfertigung und Ausgabe der individuellen Prüfungskarten gemäß § 6 Abs. 2,
4. Führung der Prüfungsakten,
5. Entgegennahme der Verträge für die Ableistung der praktischen Studiensemester, Übergabe der Verträge zur Bestätigung an den Praktikumsbeauftragten und Mitteilung der Entscheidung des Praktikumsbeauftragten an die Studierenden,
6. Koordination der vom Prüfungsausschuß bestätigten Prüfungstermine und Aufstellung von Prüfungsplänen für Prüfer, Beisitzer und Prüfungsaufsichten,
7. Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Prüfungen in Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Zusatzfächern,
8. Prüfen der Zulassungsvoraussetzungen für das Ablegen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung für jeden Kandidaten und Vorbereitung der Zulassungsentscheidungen des Prüfungsausschusses,
9. Mitteilung der Prüfungszulassung, des konkreten Prüfungstermins und der Namen der Prüfer an die Kandidaten,
10. Unterrichtung der Prüfer über die konkreten Prüfungstermine,
11. Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins,
12. Kontrolle der Einhaltung der Prüfungstermine,
13. Überwachung der Bewertungsfristen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 7 Satz 2,
14. Entgegennahme des Antrags zur Anfertigung der Diplomarbeit,
15. Zustellung des Themas der Diplomarbeit an den Kandidaten,
16. Überwachung der Einhaltung der Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit gemäß § 13 Abs. 5,
17. Entgegennahme der fertiggestellten Diplomarbeit und Weiterleitung an die Prüfer,
18. Benachrichtigung der Kandidaten über die Prüfungsergebnisse,
19. Ausfertigung von Zeugnissen und Diplomurkunden sowie Bescheiden gemäß § 3 Abs. 4 und 5,
20. Aufbewahrung und Archivierung der Diplomarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungsunterlagen nach Abschluß der Bewertungsverfahren.

§ 17 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen


(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in dem Studiengang Bauingenieurwesen erbracht wurden. In diesem Studiengang wird bei derselben Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Fachhochschule Neubrandenburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen sowie an Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Einschlägige praktische Studiensemester und berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 18 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen


(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen, wer

1. aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den Diplomstudiengang an der Fachhochschule eingeschrieben ist und
2. eine vorgeschriebene Vorpraxis gemäß § 1 Abs. 4 abgeleistet hat und
3. die Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Fachprüfungen (§§ 20 und 24) erbracht hat.

Der Kandidat muß mindestens das Semester vor der jeweiligen Fachprüfung an der Fachhochschule Neubrandenburg im Studiengang Bauingenieurwesen eingeschrieben gewesen sein.

(2) Die Zulassung zu einer Fachprüfung ist innerhalb der Meldefrist von § 6 Abs. 3 schriftlich unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen. Er kann für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese innerhalb desselben Prüfungszeitraumes abgelegt werden sollen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang an einer Fachhochschule entweder die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung oder die entsprechende Fachprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
d) der Kandidat seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung oder der entsprechenden Fachprüfung verloren hat.

(4) Der Kandidat gilt als zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplomprüfung gemeldet, wenn er sich zum letzten Teil der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung gemäß Absatz 2 gemeldet hat.


II. Diplom-Vorprüfung


§ 19 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung


(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.


§ 20 Prüfungsvorleistungen


Bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind neben den in § 18 Abs. 1 geregelten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen nachzuweisen.

§ 21 Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung


(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den in Anlage 1 aufgeführten Fachprüfungen und Prüfungsleistungen.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach angeboten werden.

§ 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis


(1) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 4 entsprechend.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein unterzeichnetes Zeugnis, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält.


III Diplomprüfung

§ 23 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung


(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt, die abschließenden Fachprüfungen werden bis zum Ende des siebten Fachsemesters als Blockprüfung abgelegt. Die Diplomprüfung wird mit der Diplomarbeit und dem dazugehörigen Kolloquium abgeschlossen.

(3) Über die Ausgabe der Diplomarbeit entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Prüfungsamt stellt das Thema der Diplomarbeit dem Kandidaten zu und nimmt die fertige Diplomarbeit entgegen.

§ 24 Prüfungsvorleistungen


(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung kann nur ablegen, wer in demselben Studiengang die Diplom-Vorprüfung an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß § 17 Abs. 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Auf Antrag können bis zu drei Prüfungsleistungen der Diplomprüfung auch dann abgelegt werden, wenn zur vollständigen Diplom-Vorprüfung höchstens drei Prüfungsleistungen fehlen.

(2) Bei der Meldung zur Diplomprüfung sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungsvorleistungen nachzuweisen.

(3) Voraussetzungen zur Ausgabe der Diplomarbeit sind:

? der erfolgreiche Abschluß aller Fachprüfungen
? die Anerkennung des berufspraktischen Semesters
? die Teilnahme an einer einwöchigen Exkursion

§ 25 Art und Umfang der Diplomprüfung


(1) Die Diplomprüfung besteht aus den in Absatz 2 genannten Fachprüfungen und der das Studium abschließenden Diplomarbeit einschließlich Kolloquium.

(2) Der Kandidat hat Fachprüfungen in 9 Pflichtfächern und in mindestens 5 Wahlpflichtfächern abzulegen (siehe Anlage 2). Die Prüfungen in den in der Anlage 3 aufgeführten Wahlpflichtfächern müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 Semesterwochenstunden repräsentieren.

(3) § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 26 Zusatzfächer


Der Kandidat kann sich einer Fachprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Fachprüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Festsetzung der Gesamtnote aber nicht mit berücksichtigt.

§ 27 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis


(1) Die Gesamtnote errechnet sich entsprechend § 4 aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit.

(2) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden (besser als die Gesamtnote 1,3).

(3) Über die bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis sind die Fachnoten, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Ferner werden die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Fachprüfungen in den Zusatzfächern (§ 26) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) anzugeben.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Fachbereichssprecher zu unterzeichnen.

 

§ 28 Diplomgrad und Diplomurkunde


(1) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule)" bzw. „Diplom-Ingenieur (Fachhochschule), jeweils abgekürzt „Dipl.-Ing. (FH)“ verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule Neubrandenburg versehen.


IV Schlussbestimmungen


§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung


(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, und für die Fachprüfung entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung ganz oder teilweise für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten


Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Dieser Antrag ist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt zu stellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über den Antrag. Die Einsicht ist beim Immatrikulations- und Prüfungsamt zu nehmen.

§ 31 Inkrafttreten


Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.

Angefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Neubrandenburg vom 13. 03. 2002 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 28. 06. 2002.


Neubrandenburg, den 18. 07. 2002

Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg
Prof. Dr. Northoff

 

Anlage 1 PrO
Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung
Fachprüfungen

Prüfungs-
vorleistung
Prüfungs-
leistung
Gewichtung
der Fachnote
(SWS)

Technisches Englisch
Ingenieurmathematik
Ingenieurmathematik I
Ingenieurmathematik II
Ingenieurmathematik III
Computeralgebrasysteme
Statistik
Numerische Mathematik
Theoretische Informatik
Grundlagen der Bauinformatik
Praktische Informatik I
Statik und Festigkeitslehre
Baustatik I
Baustatik II
Festigkeitslehre
Bodenmechanik
Baukonstruktion
Bauphysik
Baustoffkunde
Baumanagement
Vermessungskunde

Summe







Sch 30

Sch 30

E 40

Sch 80

Sch 20/Sch 30




6

K 120

K 150
K 180
K 150
K 180

K 120
K 120
K 120


K 120
K 180
K 180
K 120
K 240
K 120
K 180
K 180
K 180

17

4
12
(4)
(4)
(4)
6

4
2
4

12
(4)
(4)
(4)
6
4
4
8
4
6

76

Anlage 2 PrO
Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen der Diplomprüfung
Fachprüfungen

Prüfungs-
vorleistung
Prüfungs-
leistung
Gewichtung
der Fachnote
(SWS)

Praktische Informatik II
CAD
CAD I
CAD II
Graphische Datenverarbeitung
CAE im Planungsprozeß
Angewandte Informatik
Bildverarbeitung
Statik III / Finite Methoden
Massivbau
Grundbau
Facilities Management
Summe
Wahlpflichtfächer
Multimedia
Kommunikationstechnik
Kosteninformationssysteme
Managementinformationssysteme
Stahlbau/Holzbau/Brückenbau
Geotechnik/Berechnungen
Meßtechnik
Strömungsberechnungen
Verkehrssteuerung
Baudynamik

.
.

Sch 30
.
Sch 30
.
.

E 60
Sch 30
E 80
.
.

5
.
Sch 30
.
.
.

E 80
.
.
.

E 40
.

K 180


K 180

mP
K 180

K 180
K 180
K 120
K 180
8

mP
K 120
K 180
K 180
K 180
K 120
K 120
K 120
mP
K 180

2
8
(4)
(4)

4
8

8
10
6
4
50

4
4
4
4
10
2
2
4
4
4

.
Summe Pflicht- und Wahlpflichtfächer
74
Legende:

mP : mündliche Prüfung
E : Entwurfsarbeit (Stunden)
Sch : schriftliche Ausarbeitung, z.B. Praktikum oder Projekt (Stunden)
K : Klausur (Minuten)